Wichtige Informationen zum Nicht-Raucherschutz
Raucherräume, Raucherunterstände, Kommunikations- und Pausenräume von wsm sorgen für saubere Luft am Arbeitsplatz.
Der Nicht-Raucherschutz am Arbeitsplatz ist kein privates Anliegen, sondern eine gesetzliche Vorschrift. Längst sind die Gefahren, die unserer Gesundheit durch aktives und passives Rauchen drohen, bekannt. Sie sind wissenschaftlich unstrittig und gesellschaftlich akzeptiert.
Durch die neuen Gesetze zum Nichtraucherschutz in den einzelnen Bundesländern hat eine große gesellschaftliche Debatte zum Thema Passivrauchen und den damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit eingesetzt.
Tabakrauch gilt als bedeutendster und gefährlichster Innenraumschadstoff. Tabakrauch ist als eindeutig krebserzeugend eingestuft die Ausweisung von Raucher- und Nichtraucherbereichen in Räumen ist unzureichend Lüftungsanlagen beseitigen
Schadstoffe nicht vollständig.
Quelle: Deutsches Krebsforschungszentrum (Hrsg.): Rauchfrei am Arbeitsplatz, Heidelberg 2005
Details erfahren Sie hier.
Passivrauchen am Arbeitsplatz ist also nicht nur eine Belästigung, sondern eine erhebliche Gesundheitsgefährdung, gegebenenfalls mit Todesfolge.
Es gibt (k)eine Wahl: Rauchen oder Gesundheit.
Weiterführende Informationen finden Sie auf den Seiten des deutschen Krebsforschungszentrums.
Die Gesetzgebung zum Rauchverbot ist in Deutschland Ländersache.
Die einzelnen Bundesländer haben daher eigene Vorschriften, die laufend angepasst und geändert werden.
Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet die Arbeitgeber erforderliche Maßnahmen zu treffen damit Nichtraucher wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind (§ 5 ArbstättV).
Mehr zu den rechtlichen Grundlagen.
Lösungen zur Umsetzung des betrieblichen Nicht-Raucherschutzes.
Die Arbeitsstättenverordnung sieht keine Umsetzungsdetails vor. Neben der Verhängung eines Rauchverbotes kommt im Wesentlichen nur eine räumliche Trennung von Rauchern und Nichtrauchern in Betracht, denn Raumlüftungsmaßnahmen reichen nicht aus, um das Rauchen in Arbeitsräumen zuzulassen.
Wird in den Räumlichkeiten oder auf dem Gelände des Betriebes geraucht darf dabei keine tabakrauchhaltige Luft in andere Gebäudebereiche dringen. Raucherräume
müssen entsprechend konzipiert sein. Ein Lösung für den Innenbereich können „Raucher-Stationen“ sein.
„Raucher Stationen“ werden mit Hilfe eines standardisiertes Prüfverfahren des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz gepüft.
„Raucherunterstände im Außenbereich sind von dem Prüfgrundsatz des BGIA,
Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung nicht be-troffen. Der Prüfgrundsatz ist für Systeme entwickelt worden, bei denen sich Raucher und Nichtraucher in dem selben Raum aufhalten bzw. für Raucher, die einen Raucherraum benutzen. Raucherunterstände im Außenbereich fallen daher nicht unter
den Prüfgrundsatz.“ so Thomas von der Heyden vom Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, Fachbereich Gefahrstoffe:
Umgang – Schutzmaßnahmen / Referat Gefahrstoffemission.
Die Verlagerung der Raucherzonen ins Freie bietet somit eine souveräne Alternative. Raucherunterstände und Raucherüberdachungen von wsm bieten Ihnen Lösungen, um Ihre nichtrauchenden Mitarbeiter oder Kollegen wirkungsvoll vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen und Ihren Betrieb gesetzlich auf die sichere Seite zu stellen.
„Rauchfrei am Arbeitsplatz“ – lassen Sie sich jetzt individuell beraten.
Die Raucherunterstände, Raucherüberdachungen und Raucherräume von wsm helfen ihnen, den Nichtraucherschutz umzusetzen. Mit unseren Lösungen befriedigen Sie die Bedürfnisse von Rauchern und Nichtrauchern – für ein harmonisches Betriebsklima.
Jeder hat das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz!
Die Gesetzlichen Grundlagen sind zu finden in:
- Arbeitsschutzgesetz
- Arbeitsstättenverordung
- Bürgerliches Gesetzbuch (jeweils Link zu Anker im Text auf dieser Seite)
Die Arbeitsstättenverordnung, die am 25.08.2004 in Kraft trat, verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind
(§ 5 ArbstättV).
Die Bestimmungen zum Nichtraucherschutz sind zwingend, also nicht davon abhängig, ob sich ein nichtrauchender Arbeitnehmer vom Tabakrauch belästigt fühlt oder nicht. Grundsätzlich ist das auch im Arbeitsschutzgesetz verankert:
„Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.“ (§ 3 ArbSchG)
„
- Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
- Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;“(§ 4 ArbSchG)
Es ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen muss. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, sich um den Gesundheitsschutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz zu kümmern und entsprechende Maßnahmen zu treffen!
Auch die rauchenden Beschäftigten sind zur Rücksichtnahme gegenüber ihren
nichtrauchenden Kolleginnen und Kollegen verpflichtet. Sie haben entsprechend
(§15 Abs.1 ArbSchG)„auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu
sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.“ Auch im Bürgerlichen Gesetzbuch findet sich eine Passage zum Schutz der Gesund
heit am Arbeitsplatz (§ 618 BGB Pflicht zu Schutzmaßnahmen). Auch daraus
ergibt sich, dass der Angestellte „gegen Gefahr für Leben und Gesundheit“ geschützt werden muss.
Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer
Jeder Beschäftigte ist berechtigt, seinem Arbeitgeber Vorschläge zum Nichtraucherschutz im Betrieb zu machen (§ 17 Abs.1 ArbSchG). Werden Beschwerden über
unzureichende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigt,
können sich die Beschäftigten auch an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden.
Dabei müssen keine Nachteile für das Arbeitsverhältnis befürchtet werden, da in § 17 Abs. 2 ArbSchG festgehalten ist: „Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen“.
Die Arbeitsschutzbehörde hat die Möglichkeit Nichtraucherschutzregelungen
anzuordnen.
Nichtraucherschutzregelungen unterliegen grundsätzlich dem Mitbestimmungsrecht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Die Nichtraucherschutzregelungen sollen in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden, denn klare Absprachen im Betrieb schaffen Sicherheit für alle Beteiligten.